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Cloud-Ausstieg: was der EU Data Act ab Januar 2027 ändert

Der teuerste Posten eines Cloud-Ausstiegs war lange die Schlussrechnung des Anbieters, den man verlässt. Diesen Hebel nimmt der Gesetzgeber gerade aus der Hand — mit einem Datum, das nah genug ist, um in eine Planung zu passen.

Nils Gregersen
Nils GregersenCo-Founder lavalake · 5. September 2026 · 3 Min.

Wer eine Datenplattform verlassen will, rechnet mit zwei Kostenblöcken: der eigenen Arbeit und dem, was der bisherige Anbieter für die Herausgabe der Daten verlangt. Der zweite Block war lange der wirksamere, weil er sich nicht planen ließ. Er verschwindet gerade — nicht durch Wettbewerb, sondern durch Verordnung.

Was seit September 2025 gilt

Die EU-Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854, ist seit dem 12. September 2025 in ihren materiellen Vorschriften anwendbar. Kapitel VI regelt den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten. Artikel 23 verpflichtet Anbieter, Hindernisse für einen Wechsel nicht aufzuerlegen und bestehende zu beseitigen — ausdrücklich auch „vorkommerzielle, gewerbliche, technische, vertragliche und organisatorische“ Hindernisse.

Bemerkenswert für alle, die über eine Rückholung nachdenken: Artikel 23 nennt neben dem Wechsel zu einem anderen Anbieter ausdrücklich den Wechsel „zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten“. Der Weg zurück ins eigene Rechenzentrum ist kein Sonderfall, den man sich erstreiten muss, sondern einer der beiden Fälle, die die Verordnung meint.

Die Frist, die zählt: 12. Januar 2027

Artikel 29 schafft die Wechselentgelte nicht auf einen Schlag ab, sondern in zwei Stufen. In der laufenden Stufe darf ein Anbieter nur noch ermäßigte Wechselentgelte verlangen, und diese dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit genau diesem Wechsel entstehen. Danach fällt auch das weg.

ZeitraumWas der Anbieter verlangen darf
11. Januar 2024 bis 12. Januar 2027Ermäßigte Wechselentgelte, höchstens die unmittelbar entstandenen Kosten
ab 12. Januar 2027Keine Wechselentgelte mehr

Dazu kommt eine Auskunftspflicht, die man heute schon nutzen kann: Anbieter müssen potenzielle Kunden eindeutig über die möglichen Standarddienstentgelte unterrichten, über Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung und über die ermäßigten Wechselentgelte, die in diesem Zeitraum anfallen könnten. Wer vor einem Vertragsabschluss steht, kann diese Angaben verlangen, statt sie später zu erfahren.

30 Tage, nicht 30 Wochen

Der zweite Hebel ist die Zeit. Artikel 25 schreibt vor, was im Vertrag stehen muss, und setzt harte Grenzen:

  • Ein verbindlicher Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Wechsel vollzogen wird
  • Eine Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels, die zwei Monate nicht überschreiten darf
  • Ist der Wechsel in 30 Tagen technisch nicht machbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen mitteilen und einen anderen Zeitraum vorschlagen — höchstens sieben Monate
  • Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmal verlängern

Die Sieben-Monats-Klausel ist der interessante Teil. Sie ist keine Hintertür für den Anbieter, sondern eine Begründungspflicht: Wer die 30 Tage nicht halten kann, muss das sagen, und zwar zügig. Das verschiebt die Beweislast. Bisher musste der Kunde belegen, dass ein Ausstieg machbar ist; jetzt muss der Anbieter belegen, dass er es nicht ist.

Was das nicht heißt

Der Ausstieg wird dadurch nicht kostenlos. Was wegfällt, ist das Entgelt für den Vollzug des Wechsels — nicht die eigene Arbeit. Schemata übersetzen, Rechte nachbauen, Berichte abgleichen, Zeitzonen prüfen: das bleibt, und es ist der größere Posten. Auch die laufenden Standarddienstentgelte bleiben; die Verordnung regelt den Ausgang, nicht den Betrieb.

Und sie ändert nichts an der Frage, ob ein Wechsel fachlich sinnvoll ist. Ein Anbieter, dessen Leistung passt, wird nicht dadurch zum Problem, dass man ihn jetzt leichter verlassen könnte. Der Data Act macht die Tür auf. Ob man hindurchgeht, bleibt eine Rechnung, die jeder selbst aufmachen muss.

Was ich vor der nächsten Vertragsrunde prüfen würde

  1. Steht im laufenden Vertrag eine Kündigungs- oder Ankündigungsfrist von mehr als zwei Monaten? Sie ist mit Artikel 25 schwer vereinbar.
  2. Welche Wechselentgelte nennt der Anbieter heute, und wie begründet er sie als unmittelbar entstandene Kosten?
  3. Gibt es eine schriftliche Auskunft nach Artikel 29 zu Standarddienstentgelten und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung? Wenn nicht, anfordern.
  4. Wie lange bräuchte ein Ausstieg tatsächlich — und wüsste man es, ohne den Anbieter zu fragen?

Die vierte Frage ist die unbequemste, weil sie sich nicht an den Anbieter richtet. Eine Verordnung kann Entgelte verbieten und Fristen setzen. Ob die eigenen Daten in 30 Tagen woanders laufen, entscheidet sich daran, wie gut man weiß, was man hat.

Quellen

Alle Zahlen in diesem Beitrag sind belegt. Wo keine belastbare Quelle vorliegt, steht keine Zahl.

  1. Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung), EUR-Lex
  2. Artikel 25 Data Act – Vertragsklauseln über den Wechsel
  3. Artikel 29 Data Act – Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
  4. RTR – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
  5. Deloitte Legal – Cloud Switching nach dem EU Data Act

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